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   BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59   

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BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59 (https://dejure.org/1961,6136)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1961 - V ZR 192/59 (https://dejure.org/1961,6136)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1961 - V ZR 192/59 (https://dejure.org/1961,6136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 490
  • JR 1961, 259
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht zwar in zwei Urteilen vom 1. Februar 1952 und 30. September 1952 die Erheblichkeit eines sogenannten hypothetischen Parteiwillens, versteht aber darunter einen solchen, bei dem es sich gar nicht um hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien handle, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage anhand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (NJW 1952, 540 zu II, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231; vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats BGHZ 29, 320, 325).

    Sollte das Berufungsgericht nunmehr zur Feststellung einer Geldsummenschuld kommen, so bestehen gegen eine Verurteilung zur Zahlung in DM-Ost keine rechtlichen Bedenken (BGHZ 7, 231).

  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58

    Währungsspaltung. Pensionsanspruch

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht zwar in zwei Urteilen vom 1. Februar 1952 und 30. September 1952 die Erheblichkeit eines sogenannten hypothetischen Parteiwillens, versteht aber darunter einen solchen, bei dem es sich gar nicht um hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien handle, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage anhand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (NJW 1952, 540 zu II, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231; vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats BGHZ 29, 320, 325).

    Erst recht liegt der Schwerpunkt dann in der Sowjetzone, wenn man, wie es der Regel entspricht (BGHZ 29, 320, 324), - auf den Zeitpunkt der Währungsreform in Ost und West (Sommer 1948) abstellt: In diesem Zeitpunkt befanden sich dort sowohl der Erblasserwohnsitz (der noch lebenden Ehefrau; bis zu seinem Tode 1947 auch der des Ehemanns) wie der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers und sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer, ferner das gesamte den Nachlaß bildende Vermögen.

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Darunter wird im allgemeinen derjenige Wille verstanden, den die Erklärenden (hier: die beiden Erblasser) zur Zeit der Erklärung (hier: 1935) erklärt haben würden, wenn sie schon damals mit der später eingetretenen Sachlage (hier: Zonenspaltung, Währungsspaltung, Übersiedlung von späteren Beteiligten nach dem Westen) gerechnet hätten, soweit sich dieser Wille in Rahmen des aus der Erklärung erkennbaren Zieles der Erklärenden hält (vgl. BGHZ 22, 357, 360, 362; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 21 III 2 d).
  • BGH, 25.05.1960 - V ZR 57/59
    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Für das Quotenvermächtnis hat der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 1960 V ZR 57/59 (NJW 1960, 1759 = MDR 1960, 833 = Betrieb 1960, 1273) ausgesprochen, daß bei einem Nachlaß, der wirtschaftlich unverändert über die Geldentwertung herübergerettet wurde, nach dem mutmaßlichen Parteiwillen der Vermächtnisumfang sich entgegen der sonstigen Regel nicht nach dem Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls (Erbfall, § 2176 BGB), sondern nach dem Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses richtet; hieran wird festgehalten.
  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Die Erheblichkeit des (hypothetischen) Parteiwillens im ersteren Sinne wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint (OGHZ 4, 51, 56; Senatsurteil BGHZ 1, 109, 112; Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 5, 302, 311).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht zwar in zwei Urteilen vom 1. Februar 1952 und 30. September 1952 die Erheblichkeit eines sogenannten hypothetischen Parteiwillens, versteht aber darunter einen solchen, bei dem es sich gar nicht um hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien handle, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage anhand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (NJW 1952, 540 zu II, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231; vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats BGHZ 29, 320, 325).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 81/52

    Umstellung von Forderungen

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht sind Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere bezüglich der Fortgeltung des Quotenvermächtnisses mit dem bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus: Von einem Währungsrecht - sei es der sowjetischen Besatzungszone oder der Westgebiete - wird das Quotenvermächtnis deswegen nicht, berührt, weil es seinem Wesen nach im Umfang von vornherein nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festlag (Geldsummenschuld), sondern von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen und künftigen Umständen abhing (Geldwertschuld) und deshalb einer währungsrechtlichen Umwertung überhaupt nicht unterlag (BGHZ 7, 143; 9, 56).
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Die Erheblichkeit des (hypothetischen) Parteiwillens im ersteren Sinne wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint (OGHZ 4, 51, 56; Senatsurteil BGHZ 1, 109, 112; Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 5, 302, 311).
  • BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52

    Wertschuldklausel

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht sind Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere bezüglich der Fortgeltung des Quotenvermächtnisses mit dem bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus: Von einem Währungsrecht - sei es der sowjetischen Besatzungszone oder der Westgebiete - wird das Quotenvermächtnis deswegen nicht, berührt, weil es seinem Wesen nach im Umfang von vornherein nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festlag (Geldsummenschuld), sondern von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen und künftigen Umständen abhing (Geldwertschuld) und deshalb einer währungsrechtlichen Umwertung überhaupt nicht unterlag (BGHZ 7, 143; 9, 56).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.05.1950 - I ZS 97/49
    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Die Erheblichkeit des (hypothetischen) Parteiwillens im ersteren Sinne wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint (OGHZ 4, 51, 56; Senatsurteil BGHZ 1, 109, 112; Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 5, 302, 311).
  • BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 15« Februar 1961 - V ZR 192/59 - das der Klage im wesentlichen statt gebende erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Kevisionsgericht zurückverwiesen« Auf dieses Orteil wird Bezug genommen«.
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